Umweltwerbung: Was ab dem 27. September 2026 verboten ist

Die Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet allgemeine Umweltaussagen ab dem 27. September 2026 unionsweit. In Deutschland gilt für den Begriff "klimaneutral" bereits seit dem BGH-Urteil vom 27. Juni 2024 ein strenger Maßstab: Die Bedeutung muss in der Werbung selbst erklärt werden.

Für deutsche Händler ist das Risiko nicht behördlich, sondern wettbewerbsrechtlich. Es kommt in Form einer Abmahnung, und es besteht heute.

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Was hat der BGH zu "klimaneutral" entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 im Verfahren I ZR 98/23, bekannt als Katjes-Urteil, entschieden: Werbung mit Umweltschutzbegriffen unterliegt strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, ebenso wie gesundheitsbezogene Werbung.

"Für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: klimaneutral) und -zeichen irreführend ist, gelten wie für gesundheitsbezogene Werbung strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen." BGH, 27.06.2024, I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122.

Drei Punkte aus der Entscheidung sind für Shops unmittelbar relevant:

  1. Der Begriff "klimaneutral" umfasst sowohl die Vermeidung als auch die Kompensation von Emissionen. Beide sind nicht gleichrangig: Vermeidung geht vor Kompensation.
  2. Die Aufklärung muss in der Werbung selbst erfolgen. Ein Verweis auf die Website genügt nicht.
  3. Platzbeschränkungen des Werbemittels entbinden nicht von dieser Pflicht.

Diese Anforderung deckt sich exakt mit dem Kriterium der Richtlinie: Die Spezifizierung muss auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben sein.

Was ändert die Richtlinie (EU) 2024/825?

Die Richtlinie schafft keine neue Rechtsordnung. Sie ergänzt Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG um zehn Praktiken. Anhang I ist die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten.

Das ist der entscheidende Punkt: Bei diesen Praktiken findet keine Einzelfallprüfung statt, und es muss keine Spürbarkeit für den Durchschnittsverbraucher nachgewiesen werden. Die Praxis steht auf der Liste oder sie steht nicht darauf. In Deutschland wird die Richtlinie 2005/29/EG über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt.

Welche Formulierungen werden unzulässig?

Zehn Praktiken kommen hinzu: drei betreffen Umweltaussagen, sieben die Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Die letzten sieben werden meist übersehen, obwohl sie sehr verbreitete Formulierungen in Produktbeschreibungen treffen.

Die drei umweltbezogenen Tatbestände

Nr.Was verboten istTypisches Beispiel
4aAllgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung"umweltfreundlich", "nachhaltig", "ökologisch" ohne sichtbare Begründung
4bAussage zum gesamten Produkt, obwohl nur ein Aspekt sie trägt"nachhaltiges Produkt", wenn nur die Verpackung es ist
4cNeutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf Basis von Kompensation"klimaneutral", "100 % kompensiert", "klimaneutraler Versand"
"Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann." Anhang I Nr. 4a, Richtlinie (EU) 2024/825.

Die sieben Tatbestände zur Haltbarkeit

Diese betreffen nicht Greenwashing, sondern Täuschung über die Lebensdauer. Erfasst werden unter anderem die falsche Behauptung einer bestimmten Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen (Nr. 23g), die Darstellung einer Ware als reparierbar, obwohl sie es nicht ist (Nr. 23h), sowie das Veranlassen, Verbrauchsmaterial früher zu ersetzen als technisch nötig.

"Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat." Anhang I Nr. 23g, Richtlinie (EU) 2024/825.

Wie hoch ist das Abmahnrisiko?

In Deutschland höher als in den meisten anderen Mitgliedstaaten, weil die Durchsetzung nicht von einer Behörde abhängt. Mitbewerber und klagebefugte Verbände können unmittelbar abmahnen, und die Kosten trägt der Abgemahnte.

Das verändert die Rechnung: Es geht nicht um ein abstraktes Bußgeldrisiko in ferner Zukunft, sondern um eine konkrete Kostennote, die kurzfristig eintreffen kann. Das Katjes-Urteil hat den Maßstab dafür gesetzt und wird seither in Instanzentscheidungen herangezogen.

Sind Bio- und Öko-Angaben betroffen?

Nein, soweit sie auf einer echten Zertifizierung beruhen. "Bio" und "Öko" sind für Lebensmittel unionsrechtlich geschützt, und ein zertifiziertes Produkt darf sie führen. Ein Nachhaltigkeitssiegel, das auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des Artikels 2 beruht, bleibt zulässig.

Zulässig bleiben insbesondere der Blaue Engel, das EU Ecolabel und das EU-Bio-Siegel. Gemeint sind selbst vergebene Zeichen ohne unabhängige Prüfung.

Wie viele Shops sind betroffen?

Von zwölf europäischen Shops, die wir am 27. Juli 2026 analysiert haben, trugen acht mindestens eine prüfungsbedürftige Aussage. Der Median lag bei fünf unterschiedlichen Formulierungen je Shop.

Zur Einordnung, denn sie verändert die Lesart: Die Stichprobe bestand bewusst aus Marken, die mit Nachhaltigkeit werben. Sie zeigt, dass die betroffene Gruppe existiert und dicht ist, nicht dass zwei Drittel des Onlinehandels betroffen wären. Die drei am stärksten betroffenen Shops waren deutsche.

Wie korrigiert man, ohne Sichtbarkeit zu verlieren?

Indem man die Aussage konkretisiert statt sie zu löschen. Eine auf demselben Medium belegte Aussage bleibt zulässig; eine gelöschte Aussage nimmt Text, Suchbegriffe und Platzierung mit.

Das ist der blinde Fleck hastiger Korrekturen. Ein Adjektiv aus achthundert Produktseiten zu entfernen bedeutet, achthundert Seiten neu zu schreiben und dabei genau die Signale zu berühren, die ihre Sichtbarkeit tragen. Drei Vorkehrungen genügen meist:

  1. Konkrete Produktbegriffe behalten: Material, Verwendung, Kategorie, Zielgruppe. Sie tragen die Suchintention.
  2. Die vage Behauptung durch die Tatsache ersetzen, die sie trägt. "GOTS-zertifizierte Bio-Baumwolle" ist präziser und verkauft besser als "umweltfreundliche Baumwolle".
  3. Vergleichbare Länge halten. Eine Seite, die die Hälfte ihres Textes verliert, verliert auch indexierbare Substanz.

Welche Fristen folgen?

Das europäische Verbraucherrecht kommt in Wellen. Nach der ECGT betreffen fünf Rechtsakte den Onlinehandel bis 2029.

DatumRechtsaktGegenstand
31. Juli 2026Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799Reparierbarkeit, verlängerte Gewährleistung nach Reparatur
27. September 2026ECGT-Richtlinie (EU) 2024/825Umweltaussagen, Haltbarkeit
30. Dezember 2026EntwaldungsverordnungLeder, Kautschuk, Holz, Kakao. Große Unternehmen
18. Februar 2027BatteriepassBatterien über 2 kWh
2028 bis 2029Digitaler Produktpass TextilBekleidung und Accessoires im EU-Markt

Häufige Fragen

Ist das Wort "nachhaltig" verboten?

Nein. Verboten ist, es zu verwenden, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu können, und ohne dass diese Begründung klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheint.

Genügt ein Link auf eine Erklärseite?

Nein. Der BGH hat im Katjes-Urteil ausdrücklich entschieden, dass ein Verweis auf die Website nicht ausreicht. Die Aufklärung muss in der Werbung selbst stehen.

Bleibt CO2-Kompensation zulässig?

Kompensieren bleibt zulässig, es als Neutralität zu bewerben nicht mehr. Nr. 4c erfasst die Behauptung einer neutralen, verringerten oder positiven Auswirkung auf Basis von Kompensation, nicht die Kompensation selbst.

Gilt das auch für Shops außerhalb der EU?

Ja. Maßgeblich ist der adressierte Markt, nicht der Sitz. Ein Shop, der an Verbraucher in der Union verkauft, unterliegt dem Unionsrecht.

Was passiert nach dem 27. September 2026?

Die Praktiken gelten dann unionsweit als unter allen Umständen unlauter. In Deutschland ist mit einer Zunahme von Abmahnungen zu rechnen, weil die Rechtslage eindeutiger wird und Einzelfallprüfungen entfallen.